Dipl.-Ing. Peter Kopplin

Rechtsanwalt in 36448 Bad Liebenstein 


Erb- und Familienrecht

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Die Erb-Folge ist im Gesetz (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Deshalb gesetzliche Erbfolge. Diese kann mit einem Testament geändert werden.

Nach dem Gesetz erben Verwandte (Kinder, Eltern, Groß-Eltern, Cousins), Ehe-Frau oder Ehe-Mann, eingetragener Lebens-Partner oder eingetragene Lebens-Partnerin, Adoptiv-Kinder. Die Reihen-Folge der Erben ist konkret geregelt in vier Gruppen:

1. Gruppe = Kinder (eheliche und uneheliche); ist das Kind verstorben, erben seine Kinder;

2. Gruppe (wenn niemand aus der 1. Gruppe): Eltern und Geschwister des(der Verstorbenen (Nichten, Neffen und deren Kinder sowie Enkel);

3. Gruppe (wenn niemand aus der 1. Gruppe oder der 2. Gruppe): Groß-Eltern, Tanten und Onkel des Verstorbenen sowie Cousinen und Cousins;

4. Gruppe (wenn niemand aus den anderen Gruppen): Ur-Groß.-Eltern, Groß-Tanten und Groß-Onkel.

Ehe-Partner in Zugewinngemeinschaft erben die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens. Die weitere Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt. Die notwendigen Haushaltsgegenstände  verbleiben beim überlebenden Ehepartner. Sind keine Kinder (mehr) vorhanden, erbt der Ehe-Partner drei Viertel des gemeinschaftlichen Vermögens. Den Rest erben die Eltern oder Geschwister. Die notwendigen Haushaltsgegenstände verbleiben beim überlebenden Ehepartner.

Gibt es keine Eltern oder Geschwister, erbt der Ehe-Partner alles.

Wollen eine andere Regelung, als es im Gesetz steht, brauchen Sie ein Testament.

Ein eigenhändiges Testament kann jeder mit Vollendung des 16. Lebensjahres fertigen.

Der Text mit dem erklärten Willen muss persönlich mit der Hand geschrieben und mit Ort/Datum/Unterschrift unterzeichnet werden.

Wer verheiratet ist, kann auch ein gemeinschaftliches Testament fertigen. Beide Partner müssen den von einem Partner geschriebenen  gemeinschaftlichen Willen mit Ort/Datum/Unterschrift unterschreiben.

Dieses Testament kostet kein Geld. Sie können das Testament immer wieder ändern. Das gemeinschaftliche Testament kann nur gemeinschaftlich geändert werden.

Letztwillige Verfügungen (Testament) müssen unzweideutig und juristisch einwandfrei getroffen werden, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Ein Notar berät Sie über erbrechtliche Gestaltungsmittel und kann durch Errichtung einer öffentlichen Urkunde für klare Verhältnisse bei Ihrem letzten Willen sorgen.

Für viele erbrechtliche Verfügungen, beispielsweise Erbverträge oder Pflichtteilsverzichte von gesetzlichen Erben, ist die notarielle Beurkundung Wirksamkeitsvoraussetzung.

Das handschriftliche Testament muss von den Erben gut zu finden sein. Eine Registrierung der erbfolgenrelavanten Urkunden erfolgt durch Notare von Amts wegen oder von Ihnen in amtlicher Verwahrung beim Amtsgericht. Das Zentrale Testamentsregister dient dem Auffinden amtlich verwahrter, erbfolgenrelevanter Urkunden im Sterbefall, damit das Nachlassgericht schnell und richtig entscheiden kann. Dafür übermitteln die Standesämter sämtliche Sterbefälle von Amts wegen an die Bundesnotarkammer.

Das Testamentsregister ist gebührenfrei montags bis donnerstags von 07:00 bis 17:00 Uhr und freitags von 07:00 bis 13:00 Uhr gebührenfrei unter 0800 35 50 500 oder im Internet unter www.vorsorgeregister.de erreichbar.

Finden Sie ein handschriftliches Testament des Erblasser, ist diese Urkunde unverzüglich beim Amtsgericht, Nachlassgericht, abzugeben. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament und informiert alle Erben hiervon.  Gesetzliche Erben, die durch die Verfügung von ihrem Erbe ausgeschlossen wurden, werden über ihre Pflichtteilsansprüche informiert. Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein mit den in der Verfügung bezeichneten Erben.

Die Gerichtskosten für den Erbschein ermittelt das Nachlassgericht aus dem Nachlassvermögen. Hierfür ist beim Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis einzureichen.

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