Dipl.-Ing. Peter Kopplin

Rechtsanwalt in 36448 Bad Liebenstein 

Verkehrsrecht

Was tun in einem Schadensfall - ob als Beteiligter oder als Geschädigter?

1. Gefährdungshaftung

Von der Betriebsgefahr eines Fahrzeuges oder eines Anhängers ist die Haftung des Halters im Schadensfall geprägt, es sei denn, das Schadensereignis beruht auf Naturgewalt.

Die Haftung des Fahrers eines Kraftfahrzeuges, eines Fußgängers oder eines Fahrradfahrer begründet sich aus seiner schuldhaften unerlaubten Handlung, die sich im Straßenverkehr in der Regel aus einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ergibt. Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres haften nicht.

2. Verhalten am Unfallort

Bei der Beteiligung an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten zum Unfall geführt haben könnte, gesetzlich verpflichtet, am Unfallort zu verweilen und die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Die Unfallstelle ist von Ihnen unverzüglich ordnungsgemäß durch Warnblinkanlage und Warndreieck abzusichern. 

Bei geringen Sachschäden müssen Sie nicht unbedingt die Polizei zur Unfallaufnahme rufen, es sei denn, Sie nutzten ein Mietfahrzeug oder ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen ist beteiligt.

Bei Unglücksfällen mit Personenverletzung ist von Ihnen sofort über den Notruf 110 der Polizei die konkrete Situation zu melden. Soweit erste Hilfe erforderlich und nach den Umständen Ihnen zumutbar ist, ist Verletzten unverzüglich erste Hilfe zu leisten.

3. Beweissicherung

Von Augenzeugen notieren Sie sogleich deren Personalien oder das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges.

Fotografieren Sie die Unfallstelle und den Unfallbereich mit herumliegenden Splitter- und Fahrzeugteilen - nicht nur die Fahrzeugschäden der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Achten Sie darauf, dass Sie die jeweiligen Motive mit möglichst vier Fixpunkten von der Unfallstelle (d.h.feststehende Teile, z.B. Fahrbahnmarkierung, Leitpfosten, Abfluss, Laterne u.ä.) auswählen und mit dokumentieren.

Wenn Sie die Polizei nicht verständigten brauchen oder die Polizeibeamten an der Unfallstelle keine vollständige Beweissicherung vornehmen, sichern Sie weitere Beweise, damit bei streitiger Auseinandersetzung ggf. nachträglich ein Sachverständiger den Unfallhergang verkehrsanalytisch rekonstruieren kann.

Markieren Sie mit der Kreide aus dem Hilfe-Set Ihres Fahrzeuges die Fahrzeug- und die Radpositionen auf der Fahrbahn. Nach dem Entfernen der Fahrzeuge fotografieren Sie erneut den Unfallstellenbereich. Achten Sie wieder darauf, möglichst vier Fixpunkte von der Örtlichkeit mit aufzunehmen. Fotografieren Sie nunmehr auch vorhandene Fahrzeugspuren (Brems- und Scherspuren) auf der Fahrbahn.

Notieren Sie sich das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeuges und/oder Anhängers. Bei einem Fahrzeug oder Anhänger mit ausländischen Kennzeichen lassen Sie sich die Grüne Karte zeigen oder aushändigen.

Tauschen Sie die Personalien aus und fertigen Sie eine Unfallskizze.

Soweit möglich, können Sie auch an der Unfallstelle Ihre Rechtsanwältin/Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung anrufen. Hierdurch kann Ihnen zusätzlich geholfen werden.

4. Weiterfahrt

Vor der Weiterfahrt überprüfen Sie die Unfallstelle nach herumliegenden Fahrzeugteilen, um nicht andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Nehmen Sie Ihr Warndreieck wieder auf und überprüfen Sie gründlich Ihr Fahrzeug auf Betriebs- und Verkehrssicherheit.

5. Unfallregulierung

Grundsätzlich sollte unverzüglich nach einem Verkehrsunfall eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt des Vertrauens zur Beratung bzw. zur Vertretung herangezogen werden. Hierdurch wird der Verkehrsunfall sogleich sorgfältig aufgenommen, die Sach- und Rechtslage erörtert sowie eine mögliche Schadensregulierung bei der Kaskoversicherung oder bei der gegnerischen Kraftfahrzeugversicherung angezeigt und eingeleitet.

Im Falle einer gegnerischen Schadenshaftung sind insoweit die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten von der Kraftfahrzeugversicherung des gegnerischen Unfallfahrzeuges vollständig zu erstatten.

Die Verkehrsunfallschadensregulierung ist nicht immer eindeutig, weil die Haftung von der jeweiligen Betriebsgefahr des beteiligten Fahrzeuges bestimmt wird. Diese wird beeinflusst von dem Fahrzeug, der Fahrweise und dem Verhalten des Fahrers, sodass eine Haftungsquote den Schadensersatzanspruch beeinflussen kann. Bei der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Unfallverursachungsbeiträge können nur bewiesene, zugestandene oder unstreitige Tatsachen berücksichtigt werden, so dass die vorgenannte Beweissicherung am Unfallort hierfür sehr wichtig ist.

Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins bietet Ihnen zudem weitere umfassende Informationen und Hilfen

- auf der Suche nach einem Verkehrsanwalt in Ihrer Nähe,

- zum Bußgeldkatalog,

- zum Verkehrsunfall,

- zum Verkehrsrecht,

- zu Auto & Werkstatt oder

- zu News.

https://www.verkehrsanwaelte.de



Aktuelle Entscheidung BGH, Urteil vom 17.11.2020 - VI ZR 569/19

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalles und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten (zfs 2021, 376).