Dipl.-Ing. Peter Kopplin
Rechtsanwalt in 36448 Bad Liebenstein 

Arbeitsrecht

Aktuelle Entscheidung des BAG:

Befristeter Arbeitsvertrag – Probezeitkündigung APNews 2026, 66
Befristeter Arbeitsvertrag – Probezeitkündigung
Richtlinie (EU) 2019/1152 Art. 8; TzBfG § 15 Abs. 3, 4; KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 3
Leitsatz
Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG gibt es keinen Regelwert. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfordert vielmehr sowohl eine Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung als auch der Art der Tätigkeit unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls.
Orientierungssätze:
1. Der Begriff der Verhältnismäßigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen revisionsgerichtliche Kontrolle wegen des Beurteilungsspielraums der Tatsachengerichte begrenzt ist (Rn. 13).
2. Der Normgeber hat bewusst davon abgesehen, einen allein auf das Verhältnis zur Dauer der Befristung abstellenden Regelwert für eine zulässige Probezeit iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG zu bestimmen. Die Gerichte für Arbeitssachen können einen solchen nicht im Wege der Rechtsfortbildung festsetzen (Rn. 15, 18).
3. Bei der Bestimmung der Verhältnismäßigkeit ist der Zweck der Probezeit zu berücksichtigen, dem Arbeitgeber Gelegenheit für die Prüfung zu geben, ob der Arbeitnehmer insbesondere hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Zusammenarbeit mit Kollegen „auf die Stelle passt“ (Rn. 22, 24).
4. Mangels anderer vom Normgeber vorgegebener Kriterien zum Verhältnis Probezeit- und Befristungsdauer, muss im Übrigen auf die Art der Tätigkeit abgestellt werden (Rn. 30).
5. Die Regelung zur „Probezeit“ in Art. 8 der Richtlinie (EU) 2019/1152 hat keine Auswirkung auf den Begriff der „Wartezeit“ gemäß § 1 Abs. 1 KSchG. Die Vereinbarung einer Probezeit als solche beinhaltet keine - konkludente - Verkürzung oder einen Ausschluss der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG (Rn. 39, 42).
BAG 30.10.2025 – 2 AZR 160/24