Dipl.-Ing. Peter Kopplin

Rechtsanwalt in 36448 Bad Liebenstein 


Vertragsrecht

Vertragsrecht umfasst insbesondere Anliegen aus dem Kauf- und Werkvertrags- sowie Reiserecht.

Aktuelles:

Bei einer mangelhafte Lieferung kann der Käufer unentgeltlich Nacherfüllung verlangen. Der Verkäufer bekommt grundsätzlich die Möglichkeit, den festgestellten Mangel zu beseitigen. Weil in der Regel die Lieferung abweichend vom Wohnort erfolgt, stellt sich für die Vertragspartner oft die Frage nach dem Ort, an dem die Ware dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen ist.

Der Bundesgerichtshof entschied hierzu, dass sich der Erfüllungsort gemäß § 269 BGB in erster Linie nach der vertraglichen Vereinbarung und in Ermangelung dieser aus den jeweiligen Umständen im Einzelfall ergebe. Lasse sich hieraus keine Erkenntnisse ziehen, liegt beim Verkäufer der Ort der Nacherfüllung (BGH, Urteil vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10).

Der Europäischen Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 23.05.2019 - C-52/18 fest, die Nacherfüllung muss unentgeltlich, innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen. Für die fristgemäße Nacherfüllung wäre vom Verbraucher ein zügiger Transport zu organisieren. Ist dem Verbraucher der Aufwand hierfür nicht zuzumuten, etwa weil die Sache besonders schwer, sperrig oder zerbrechlich ist, könne eine Beförderung zum Ort des Verkäufers eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen. Die Bestimmung des Erfüllungsortes zur Nacherfüllung hängt somit auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Käufer sollte dem Verkäufer schriftlich die Symptome oder eine laienhafte detaillierte Beschreibung des festgestellten Mangels mitteilen und ihm zu dessen Beseitigung eine angemessene Nacherfüllungfrist vorgeben. Stellt sich der Transport an den Geschäftssitz des Verkäufers für den Verbraucher nachvollziehbar als eine erhebliche Unannehmlickeit dar, kann er ihm die Ware an seinem Wohnsitz bereitstellen. 

Hat der Verkäufer nicht innerhalb der angemessen gewährten Frist Maßnahmen zur Nacherfüllung ergriffen oder führten diese nicht zur Mangelbeseitigung, kann der Verkäufer unter diesen Voraussetzungen zurücktreten.

Für den Verkäufer besteht grundsätzlich eine Vorschusspflicht auf die Transportkosten. Nach § 475 Abs. 6 BGB kann der Verbraucher für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 BGB entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

Befindet sich der Nacherfüllungsort beim Verkäufer und unterlässt der Käufer den Transport, kann er nach Ablauf der angemessen gewährten Frist zur Nacherfüllung nicht nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer einen Vorschuss der Transportkosten verweigert, sondern auch, wenn er keine Maßnahmen zur Mangelbeseitigung unternommen hat, insbesondere es versäumt, dem Käufer mitzuteilen, an welchen Ort die Sache zu bringen ist (Juris JM 448/2019).