Dipl.-Ing. Peter Kopplin

Rechtsanwalt in 36448 Bad Liebenstein 


Erb- und Familienrecht

.



Die Erb-Folge ist im Gesetz (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Deshalb gesetzliche Erbfolge. Diese kann mit einem Testament geändert werden.

Nach dem Gesetz erben Verwandte (Kinder, Eltern, Groß-Eltern, Cousins), Ehe-Frau oder Ehe-Mann, eingetragener Lebens-Partner oder eingetragene Lebens-Partnerin, Adoptiv-Kinder. Die Reihen-Folge der Erben ist konkret geregelt in vier Gruppen:

1. Gruppe = Kinder (eheliche und uneheliche); ist das Kind verstorben, erben seine Kinder;

2. Gruppe (wenn niemand aus der 1. Gruppe): Eltern und Geschwister des(der Verstorbenen (Nichten, Neffen und deren Kinder sowie Enkel);

3. Gruppe (wenn niemand aus der 1. Gruppe oder der 2. Gruppe): Groß-Eltern, Tanten und Onkel des Verstorbenen sowie Cousinen und Cousins;

4. Gruppe (wenn niemand aus den anderen Gruppen): Ur-Groß.-Eltern, Groß-Tanten und Groß-Onkel.

Ehe-Partner in Zugewinngemeinschaft erben die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens. Die weitere Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt. Die notwendigen Haushaltsgegenstände  verbleiben beim überlebenden Ehepartner. Sind keine Kinder (mehr) vorhanden, erbt der Ehe-Partner drei Viertel des gemeinschaftlichen Vermögens. Den Rest erben die Eltern oder Geschwister. Die notwendigen Haushaltsgegenstände verbleiben beim überlebenden Ehepartner.

Gibt es keine Eltern oder Geschwister, erbt der Ehe-Partner alles.

Wollen eine andere Regelung, als es im Gesetz steht, brauchen Sie ein Testament.

Ein eigenhändiges Testament kann jeder mit Vollendung des 16. Lebensjahres fertigen.

Der Text mit dem erklärten Willen muss persönlich mit der Hand geschrieben und mit Ort/Datum/Unterschrift unterzeichnet werden.

Wer verheiratet ist, kann auch ein gemeinschaftliches Testament fertigen. Beide Partner müssen den von einem Partner geschriebenen  gemeinschaftlichen Willen mit Ort/Datum/Unterschrift unterschreiben.

Dieses Testament kostet kein Geld. Sie können das Testament immer wieder ändern. Das gemeinschaftliche Testament kann nur gemeinschaftlich geändert werden.

Das Testament muss von den Erben gut zu finden sein. Die Erben brauchen bei diesem Testament einen Erbschein vom Nachlassgericht. Das Testament wird hierfür beim Nachlassgericht abgegeben und vom Nachlassgericht eröffnet. Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein mit den darin bezeichneten Erben. Die Gerichtskosten für den Erbschein ermittelt das Nachlassgericht aus dem Nachlassvermögen. Hierfür ist beim Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis einzureichen.

Bitte besuchen Sie diese Seite bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!